Inhalt

Entschädigungssatzung – Lesefassung

Lesefassung der Satzung der Gemeinde Jersbek über die Entschädigung der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)

Diese Lesefassung beinhaltet:

  • Satzung der Gemeinde Jersbek über die Entschädigung der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (PDF)
  • 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Jersbek über die Entschädigung der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (PDF)
  • 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Jersbek über die Entschädigung der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (PDF)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 Entschädigungen

Abschnitt II – Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

§ 2 Bürgermeister/Bürgermeisterin

§ 3 Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters

§ 4 Fraktionsvorsitzende

§ 5 Vorsitzende von Ausschüssen und Beiräten

§ 6 Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 7 Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen

Abschnitt III – Sonstige Entschädigungen

§ 8 Übertragung, Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

§ 9 Entgangener Verdienst

§ 10 Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen

§ 11 Fahrkosten

§ 12 Reisekostenvergütung

Abschnitt IV – Entschädigung in besonderen Fällen

§ 13 Gemeindefeuerwehr

Abschnitt V – Schlussvorschriften

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15 Einwohnerzahl

§ 16 Inkrafttreten


Abschnitt I – Allgemeines
§ 1
Entschädigungen

(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.

(2) Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Tell einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, der Fraktionen, für die fair erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für die erforderlich bestimmten Tätigkeiten für die Gemeinde.

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Abschnitt II – Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
§ 2
Bürgermeister/Bürgermeisterin

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

(2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind auf Antrag besonders zu erstatten:

  1. bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
  2. bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren , die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

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§ 3
Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

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§ 4
Fraktionsvorsitzende

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,-- € monatlich.

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§ 5
Vorsitzende von Ausschüssen und Beiräten

(1) Die Ausschussvorsitzenden und bei deren Verhinderung deren Vertretende, die der Gemeindevertretung angehören, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Entschädigung als Gemeindevertreter/in nach § 6 für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 26 €.

(2) Wählbare Bürgerinnen und Bürger als Ausschussvorsitzende(r) und bei deren Verhinderung deren Vertretende, soweit es sich um wählbare Bürgerinnen und Bürger handelt, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 26 €.

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§ 6
Mitglieder der Gemeindevertretung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine Aufwandsentschädigung, die gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld gewährt wird.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt als monatliche Pauschale 0,00 € und als Sitzungsgeld 26 €.

(3) Der Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht für die Teilnahme an Sitzungen

  • der Gemeindevertretung, der Ausschüsse
  • als Mitglied oder bei Auftritt als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder     Beirates

und für die als erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für die als erforderlich bestimmten sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde.

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§ 7
Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 26  €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

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Abschnitt III – Sonstige Entschädigungen
§ 8
Übertragung, Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

(1) Die persönlichen Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld sind nicht auf  andere übertragbar. In Fällen des Wegfalles gem. Abs. 3 erhalten die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden in Ausübung und für die Dauer der Stellvertretung eine persönliche Aufwandsentschädigung  in  Höhe  des  weggefallenen Betrages  für  Ausschussvorsitzende.

(2) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts,  bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im  Voraus gezahlt.  Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für  jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Sitzungsgeld wird den anspruchsberechtigten Teilnehmern und Teilnehmerinnen gemäß den Anwesenheitsfeststellungen lt. der angefertigten Sitzungsniederschrill und im Übrigen auf selbst zu erstellende Anforderungsnachweise hin ausgezahlt.

(3) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

(4) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die  Führung der Dienstgeschäfte  nach § 76  Landesbeamtengesetz  verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.

(5) Sitzungsgeld und Tagegeld auf Grund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

(6) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem  Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die  nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

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§ 9
Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)  Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag einer Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 26 €.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4)  Leistungen nach den Absätzen 1 -  3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

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§ 10
Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 11 gewährt wird.

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§ 11
Fahrkosten

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 - 3 Bundesreisekostengesetz.

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§ 12
Reisekostenvergütung

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, den nicht der Gemeindevertretung an- gehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren.

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Abschnitt IV – Entschädigung in besonderen Fällen

§ 13
Gemeindefeuerwehr

Aufgrund der Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren des Landes Schleswig-Holstein erhalten der/die Gemeindewehrführer/in einen Entschädigungssatz von 50,00 €/mtl., der/die stellvertretende Gemeindewehrführer/in einen Entschädigungssatz von 25,00 €/mtl.,

der/die Ortswehrführer/in Jersbek eine Entschädigungspauschale in Höhe von 157,00 €/mtl. zzgl. einer Bekleidungspauschale in Höhe von 6,50 €/mtl., der/die stellvertrende Ortswehrführer/in Jersbek eine Entschädigungspauschale in Höhe von 117,75 €/mtl. zzgl. einer Bekleidungspauschale in Höhe von 4,90 €/mtl.,

der/die Ortswehrführer/in Klein Hansorf / Timmerhorn eine Entschädigungspauschale in Höhe von 169,00 €/mtl. zzgl. einer Bekleidungspauschale in Höhe von 6,50 €/mtl., der/die stellvertrende Ortswehrführer/in Klein Hansorf / Timmerhorn eine Entschädigungspauschale in Höhe von 125,75 €/mtl. zzgl. einer Bekleidungspauschale in Höhe von 4,90 €/mtl.

Im Falle, dass mehr als ein/e stellvertrende/r Wehrführer/in gewählt wird, ist der Entschädigungssatz anteilig auf die Stelleninhaber/innen zu verteilen.

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Abschnitt V – Schlussvorschriften

§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Amt Bargteheide-Land ist für die amtsangehörige Gemeinde Jersbek für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der amtsangehörigen Gemeindevertretung Jersbek sowie der sonstigen Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten bei den Betroffenen gem. § 13  und  26    Landesdatenschutzgesetz    (LDSG)    zu erheben   und  in einer  Überweisungs- sowie einer Mitgliederkartei zu speichern.

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§ 15
Rückgang  der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

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§ 16
Inkrafttreten

sh. Änderungssatzungen

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Stand der Lesefassung: 09.07.2026

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