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Pflanzenabfälle entsorgen statt verbrennen

Seit dem 11. Juni 2021 ist in Schleswig-Holstein eine neue Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) in Kraft, die strengere Regelungen zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen vorsieht. Ziel dieser Verordnung ist es, Umwelt- und Naturschutz zu fördern, schädliche Emissionen zu reduzieren und Pflanzenabfälle sinnvoll zu verwerten, etwa als umweltfreundliches Düngemittel oder zur Energiegewinnung.

Was ist verboten?

Innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich untersagt. Im baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) sind Ausnahmen nur in eng definierten Einzelfällen möglich, wie z. B. bei Landschaftspflegemaßnahmen, bestimmten Schädlingsbefällen oder wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich ist.

Was ist erlaubt?

Traditionelle Brauchtumsfeuer, wie Osterfeuer oder private Lagerfeuer, sind weiterhin zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass ausschließlich unbehandeltes, naturbelassenes Holz verwendet wird, um den Naturschutz zu gewährleisten.

Alternative Entsorgungsmöglichkeiten

Für pflanzliche Abfälle, die nicht verbrannt werden dürfen, gibt es verschiedene umweltfreundliche Entsorgungswege:

  • Kompostierung im eigenen Garten
  • Schreddern und Verwendung als Mulch
  • Entsorgung über die Biotonne oder Bioabfallsäcke
  • Anlieferung an den Wertstoffhof

Hinweise zu Ausnahmen

Wer eine Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, muss das Vorhaben mindestens fünf Werktage vor dem geplanten Verbrennen beim Kreis Stormarn anzeigen. Hierfür fallen Verwaltungsgebühren an. Unangemeldetes oder unrechtmäßiges Verbrennen kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Für Fragen und weitere Informationen steht der Fachdienst Abfall, Boden und Wasser des Kreises Stormarn zur Verfügung:

Kontakt:
Louise-Zietz-Straße 4
23843 Bad Oldesloe
E-Mail: abfallbehoerde@kreis-stormarn.de

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