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Straßenreinigung – Verantwortung für ein sauberes und sicheres Ortsbild

Saubere Straßen und Gehwege tragen wesentlich zu einem gepflegten Ortsbild und zur Sicherheit im Straßenverkehr bei. Damit das gewährleistet bleibt, ist die Reinigung der öffentlichen Straßen durch die Straßenreinigungssatzungen der amtsangehörigen Gemeinden geregelt.

Warum Straßenreinigung wichtig ist

Blätter, Schmutz und Unrat auf Straßen und Gehwegen sind nicht nur ein optisches Problem. Sie können Abflüsse verstopfen, bei Nässe zu Rutschgefahr führen oder im Winter gefrieren und zu gefährlichen Situationen führen.

Auch wild wachsende Pflanzen, die in den Gehweg hineinragen oder Straßenrinnen überwuchern, schränken die Nutzbarkeit der Wege ein und können Straßenbeläge beschädigen.

Regelmäßige Reinigung sorgt also nicht nur für Sauberkeit, sondern schützt auch Infrastruktur und Verkehrsteilnehmende.

Beispielbild eines zugewachsenen Rinnsteins.

Zu vermeiden: Ein zugewachsener Rinnstein

Wer ist für die Reinigung zuständig?

Die Reinigungspflicht liegt in der Regel bei denjenigen, die ein anliegendes Grundstück besitzen oder nutzen. Dazu gehören neben Eigentümerinnen und Eigentümern auch andere Berechtigte wie Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder Wohnberechtigte, sofern sie das Grundstück bzw. Gebäude vollständig selbst nutzen.

Zu reinigen sind – je nach Straße – Gehwege, begehbare Seitenstreifen, Radwege, Rinnsteine, Gräben sowie Parkplätze für Kraftfahrzeuge.

Welche Straßen das genau betrifft, ist im Straßenverzeichnis der jeweiligen Straßenreinigungssatzung festgelegt.

Wie oft muss gereinigt werden?

Die Reinigung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat durchzuführen.

Bei starker Verschmutzung, etwa durch Laub, Erde oder Müll, ist entsprechend häufiger zu reinigen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass kein Staub aufgewirbelt wird und der Kehricht anschließend ordnungsgemäß entsorgt wird.

Winter: Schneeräumen und Streuen

Im Winter steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund. Gehwege müssen in einer Breite von etwa einem Meter von Schnee freigehalten werden.

Bei Glätte sind sie mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt oder Granulat) zu streuen. Der Einsatz von Streusalz sollte grundsätzlich vermieden werden, da es Straßenbeläge und Pflanzen schädigen kann. Nur bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen – etwa Treppen oder starken Gefällen – ist Streusalz erlaubt.

  • Bis 20:00 Uhr: Schnee und Eis sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 20:00 Uhr: Schnee und Eis sind werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr zu beseitigen.

Achten Sie darauf, dass Schnee nicht auf die Straße oder in Gullys geschoben wird, sondern auf dem Gehwegrand so gelagert wird, dass niemand behindert oder gefährdet wird.

Rücksichtnahme und gemeinsames Verantwortungsbewusstsein

Die Straßenreinigung ist ein gemeinsamer Beitrag zu einem sauberen und sicheren Ortsbild. Sie sorgt dafür, dass Straßen und Wege sicher, sauber und gepflegt bleiben – für alle, die zu Fuß unterwegs sind, mit dem Rad fahren und hier leben.

Wer seine Reinigungs- oder Streupflicht vernachlässigt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern gefährdet auch die Sicherheit anderer.

Weitere Informationen

Die genauen Regelungen zur Straßenreinigung in Ihrer Gemeinde sind in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde festgelegt.

10.12.2025 
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