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Hinweise zur Hundehaltung und Entsorgung von Hundekot

Die Haltung und Führung von Hunden erfordert eine verantwortungsvolle Aufsicht, um Gefährdungen von Menschen, Tieren und Sachwerten zu vermeiden. Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die in der Lage sind, diese Anforderungen zu erfüllen.

Verbotszonen für Hunde

Hunde dürfen nicht auf oder in u. a. folgenden Bereichen mitgeführt oder frei laufen gelassen werden:

  • Badeanstalten und Badeplätze
  • Kinderspielplätze
  • Liegewiesen

Leinenpflicht

Eine generelle Leinenpflicht besteht für Hunde in folgenden Bereichen:

  • Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen mit hohem Publikumsverkehr
  • Öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • Allgemein zugängliche, umfriedete oder begrenzte Park-, Garten- und Grünanlagen (außerhalb ausgewiesener Hundeauslaufgebiete)
  • Grundstücke und Gebäude von Mehrfamilienhäusern (außerhalb selbstgenutzter privater Bereiche)
  • Öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
  • Sportanlagen sowie Zelt- und Campingplätze
  • Friedhöfe
  • Märkte und Messen

Entsorgung von Hundekot

Hundekot auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Rasenflächen oder Kinderspielplätzen stellt ein häufiges Problem dar. Laut § 3 Abs. 7 des Hundegesetzes sind Hundehaltende verpflichtet, Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Nutzung von Hundekotbeuteln:
  • Nutzen Sie die an vielen Stellen bereitgestellten Hundekotbeutelspender.
  • Entsorgen Sie die benutzten Beutel in den dafür vorgesehenen Müllbehältern.
  • Sollten Beutel an einer Station fehlen, melden Sie uns das gern über den Mängelmelder: Mängel melden.

Rechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen geahndet werden. Die Anmeldung eines Hundes und das Entrichten einer Hundesteuer befreit nicht von den aufgeführten Verpflichtungen. Das Ordnungsamt überprüft die Einhaltung dieser Vorgaben und ist berechtigt, Hundehaltende zur Feststellung der Personalien anzuhalten (§ 3 Abs. 7 HundeG).

Vielen Dank für Ihre Mitwirkung an einer sauberen und sicheren Umgebung!

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