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Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern

Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des Amtsgebietes sind mit Anpflanzungen wie Hecken, Bäumen und Sträuchern bestanden. Sie werden häufig als Sichtschutz und zur Begrünung von Grundstücksgrenzen verwendet. Der Übergang vom Garten zur öffentlichen Verkehrsfläche wird durch sie belebt und verschönert.

Wenn Anpflanzungen nicht regelmäßig und ausreichend zurückgeschnitten werden, können Beeinträchtigungen und Gefahrenstellen für Fahrzeuge jeglicher Art, Fußgänger, Radfahrer, Reiter und Schulkinder entstehen. Dadurch sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechend hoch.

Ziele

Dank eines freigehaltenen Lichtraumprofils bleibt die Verkehrsfläche frei von Hindernissen wie überhängenden Ästen oder Zweigen. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Verkehrsteilnehmer – ob Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer – die für sie vorgesehene Fläche sicher und ungehindert nutzen können.

Zusätzlich erleichtern die zurückgeschnittenen Anpflanzungen am Fahrbahnrand das Parken und sorgen dafür, dass die notwendige Restbreite von mindestens 3 Metern eingehalten werden kann. Dies schafft nicht nur mehr Platz für parkende Fahrzeuge, sondern trägt auch dazu bei, dass Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr oder andere breite Fahrzeuge die Straßen problemlos passieren können.

An Einmündungen von Straßen müssen grundsätzlich "Sichtdreiecke" freigehalten werden. Bei einem Sichtdreieck handelt es sich um ein bestimmtes Sichtfeld, das ein Einbiegen eines Verkehrsteilnehmers von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße zur Verfügung stehen soll.  

Die Größe eines Sichtdreiecks hängt von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der übergeordneten Straße und der Verkehrsfunktion, die ihr zusteht (z.B. Hauptverkehrs- oder Erschließungsstraße). Im Bereich des Sichtdreiecks dürfen Anpflanzungen ebenfalls 0,80 m Höhe nicht übersteigen. Die durch freigehaltene Sichtdreiecke bessere Einsehbarkeit in angrenzende Straßen reduziert das Unfallrisiko. Wichtig sind auch freigehaltene Lichtkegel von Straßenlaternen und Verkehrsschildern.

Das können Sie tun

Im Optimalfall wird das bereits vor Anlegen einer Begrünung der Grundstücksgrenze bedacht: Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie beim Anlegen einen großzügigen Abstand zur Grundstücksgrenze.

Andernfalls achten Sie in regelmäßigen Abständen darauf, ob Sichtdreiecke, Lichtraumprofile und Verkehrsschilder frei sind. Schneiden Sie bei Bedarf Ihre Anpflanzungen eigenverantwortlich zurück. Beachten Sie dabei, dass ein Rückschnitt aufgrund des Artenschutzes grundsätzlich nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen darf, in der Zeit vom 01.03.-30.09.2024 ist jedoch ein Formschnitt möglich, sofern sich im Gehölz keine Nester befinden.

Rechtliches

Grundstückseigentümer sind gemäß § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 33 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Rückschnittmaßnahmen an der Grundstücksgrenze über dem Verkehrsraum und im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen durchzuführen. Ebenso ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern. 

Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat entsprechend dem oben bereits zitierten § 823 Abs. 1 BGB derjenige, der seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese beinhaltet den Ersatz beschädigter Gegenstände (Autos, Haus- oder Garagendächer etc.) ebenso wie Behandlungskosten und Schmerzensgeld für Schäden an Körper und Gesundheit.

Im Falle der Verletzung von Personen kommt zudem noch die Erfüllung des Straftatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung hinzu oder beim Tod eines Menschen sogar eine fahrlässige Tötung in Betracht.

Im Falle der Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht kann / muss die Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 238 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes durchgeführt werden. In diesem Fall wird auf Kosten des Grundstückseigentümers eine Fachfirma beauftragt.

Abgrenzung zum Nachbarschaftsrecht

In Konfliktsituationen mit Ihren Nachbarn, wenden Sie sich bitte an den Schiedsmann des Amtes Bargteheide-Land: Herrn Radtke

Quellen

Sichtdreieck: https://www.stvo2go.de/sichtdreiecke-berechnen/

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