Entschädigungssatzung – Lesefassung
Lesefassung der Satzung der Gemeinde Elmenhorst über die Entschädigung der für die tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Diese Lesefassung beinhaltet:
- Satzung der Gemeinde Elmenhorst über die Entschädigung der für die tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
- 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Elmenhorst über die Entschädigung der für die tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
- 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Elmenhorst über die Entschädigung der für die tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
- 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Elmenhorst über die Entschädigung der für die tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
Inhaltsverzeichnis
Abschnit I – Allgemeines
Abschnit II – Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
§ 2 Bürgermeister/Bürgermeisterin
§ 3 Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters
§ 4 Mitglieder der Gemeindevertretung
§ 5 Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen
§ 6 Übertragung, Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
Abschnit III – Sonstige Entschädigungen
§ 7 Entgangener Verdienst, Abwesenheit vom Haushalt
§ 8 Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen
§ 10a Zuschüsse für private IT-Ausstattung
Abschnitt IV – Entschädigung in besonderen Fällen
Abschnitt V – Schlussvorschriften
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnit I – Allgemeines
§ 1
Entschädigungen
(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei selbstständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.
(3) Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, der Fraktionen, für die für erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für die für erforderlich bestimmten Tätigkeiten für die Gemeinde.
Abschnit II – Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
§ 2
Bürgermeister/Bürgermeisterin
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind auf Antrag besonders zu erstatten:
- bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
- bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
§ 3
Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht erreichen und wird im Monat maximal für 29 Tage gezahlt.
§ 4
Mitglieder der Gemeindevertretung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(2) Der Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung;
- der Ausschüsse und Beiräte, auch als Stellvertretung oder ohne Mitglied
- des Gremiums zu sein;
- für die als erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen;
- für die als erforderlich bestimmten sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde.
§ 5
Wählbare Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen
Die nicht der Gemeindevertretung angehörigen Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 6
Übertragung Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
(1) Die persönlichen Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld sind nicht auf andere übertragbar. In Fällen des Wegfalles gem. Abs. 3 erhalten die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden in Ausübung und für die Dauer der Stellvertretung eine persönliche Aufwandsentschädigung in Höhe des weggefallenen Betrages für Ausschussvorsitzende.
(2) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung gezahlt. Das Sitzungsgeld wird den anspruchsberechtigten Teilnehmern und Teilnehmerinnen gemäß den Anwesenheitsfeststellungen lt. der angefertigten Sitzungsniederschrift und im Übrigen auf selbst zu erstellende Anforderungsnachweise hin ausgezahlt.
(3) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
(4) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 76 Landesbeamtengesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.
(5) Sitzungsgeld und Tagegeld auf Grund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.
(6) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.
Abschnit III – Sonstige Entschädigungen
§ 7
Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
(1) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandene Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag einer Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 70% vom Höchstsatz des Sitzungsgeldes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 – 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.
§ 8
Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger
Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 11 gewährt wird.
§ 9
Fahrkosten
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen können die Fahrtkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrtzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 – 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 10
Reisekostenvergütung
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren.
§ 10a
Zuschüsse für private IT-Ausstattung
(1) Für die Beschaffung und Nutzung privater IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder die Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte dient, können die Mitglieder der Gemeindevertretung sowie bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse auf Antrag einen einmaligen Zuschuss erhalten.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist ein formloser Antrag in Textform, mit dem die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenüber dem Amt Bargteheide-Land das Einverständnis erklärt, dass ihr oder ihm zukünftig die Sitzungsunterlagen für die gemeindlichen Gremien ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt werden. Erforderlich ist zudem die Bekanntgabe einer Email-Adresse, an die die Unterlagen versandt werden sollen und die ausschließlich von der Antragstellerin oder dem Antragsteller genutzt wird.
(3) Der Zuschuss beträgt für die Mitglieder der Gemeindevertretung 200,-- Euro, für die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse 100,-- Euro. Mitglieder der Gemeindevertretung, die zuvor bereits als bürgerliches Mitglied eines Ausschusses einen Zuschuss erhalten haben, können mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen.
Abschnitt IV – Entschädigung in besonderen Fällen
§ 11
Gemeindefeuerwehr
Für die Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren des Landes gelten die vor dem 01. Januar 2004 von der Gemeindevertretung beschlossenen Beträge als festgesetzt.
Abschnitt V – Schlussvorschriften
§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten
Für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Die Ermächtigung und die weiteren Angaben dazu ergeben sich aus der Hauptsatzung des Amtes Bargteheide-Land.
§ 13
Rückgang der Einwohnerzahl
Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.
§ 14
Inkrafttreten
Stand der Lesefassung: 09.07.2026